Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2016

Abfindung zu früh gezahlt – Steuerschaden!

Gelegentlich wird auch bestraft, wer zu früh kommt. Das musste ein Arbeitnehmer erfahren, der im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vereinbarte, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12. beendet wird und die ebenfalls vereinbarte Abfindung mit dem „regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats“ auszuzahlen sei, mithin im Folgejahr. Tatsächlich wurde dem Arbeitnehmer der Nettobetrag bereits am 30.12. gutgeschrieben, wodurch ihm ein „Steuerschaden“ in Höhe von € 4.655 entstand. Den Betrag wollte er vom Ex-Arbeitgeber ersetzt haben. Ohne Erfolg: Das Bundesarbeitsgericht entschied am 23.06.2016 – 8 AZR 757/14 -, dass es dem Arbeitgeber freistehe, eine vergleichsweise vereinbarte Abfindungszahlung vor der vereinbarten Fälligkeit zu leisten, wenn Gegenteiliges nicht ausdrücklich aus der getroffenen Vereinbarung hervorgehe. Äußerste Sorgfalt ist bei der Formulierung des Vergleichs also angebracht.(HHo/12.2016)