Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht September 2016

Kündigung auf Verlangen einer US-Behörde

Eine in Deutschland ansässige Bank mit einer Niederlassung in New York kündigte einem Mitarbeiter auf Veranlassung der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde NYDFS, weil dieser Zahlungen verschleiert und damit die Einhaltung US-amerikanischer Vorschriften zum Iran-Embargo der Kontrolle entzogen habe.Die Kündigungsschutzklage des Bankangestellten hatte in erster Instanz Erfolg. Die von der Bank eingelegte Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht Hessen mit Urteil vom 13.07.2016 – 18 Sa 1498/15 – zurückgewiesen. Die Kündigung sei nach deutschem Arbeitsrecht nicht gerechtfertigt gewesen. Die Voraussetzungen für eine sog. Druckkündigung seien nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsmaßnahme – hier das Verlangen der NYDFS – eine Bestrafung bezwecke, die der Arbeitgeber umsetzen müsse. (HHo/09.2016)