Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2012

„24/7 guys“ und Arbeitsrecht im Zeitalter der schnellen Kommunikation

Die Abkürzung 24/7 bezeichnet die ständige Bereitschaft bzw. Verfügbarkeit. Ein „24/7 guy“ ist also jemand, der rund um die Uhr verfügbar ist. Gibt es solche Arbeitnehmer? Tendenziell zunehmend, insbesondere in weltweit in ganz unterschiedlichen Zeitzonen tätigen Unternehmen. Smartphones und Laptops mit ihren vielfältigen Kommunikationsfunktionen machen es möglich; die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit sind aufgelöst.

Was sagt das Arbeitsrecht dazu? Wie immer, kommt es auf den konkreten Einzelfall an: je nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auch arbeitgeberseitiger Weisung und den Umständen kann es sich um Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft handeln. Viele Arbeitnehmer tragen ständig ein – ihnen auch für private Zwecke überlassenes – betriebsbereites Smartphone bei sich. Daraus allein folgt allerdings keine Pflicht, jederzeit, also auch in der Freizeit, Nachrichten abzuhören und E-Mails abzurufen und ggf. unmittelbar zu reagieren. Verhält sich ein Arbeitnehmer dennoch so, handelt es sich mangels arbeitgeberseitiger Weisung nicht um Arbeitszeit.

Grauzonen sind unvermeidbar, insbesondere wenn in international tätigen Organisationen entsprechende Erwartungshorizonte bestehen. Sinn macht es jedenfalls, die Erreichbarkeit durch moderne Kommunikationsmittel außerhalb der Arbeitszeit vertraglich zu regeln, ggf. auch mit dem Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu schließen, wie bei Volkswagen, wo nach Presseberichten über 1.000 Smartphone-Besitzer im Tarifbereich zwischen 18:15 Uhr und 7:00 morgens keine E-Mails mehr empfangen können (HHo/05.2012).