Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2015

8,50 € Mindestlohn für Zeitungszusteller schon jetzt

Zeitungszusteller erhalten den vollen Mindestlohn von z. Z. 8,50 € grundsätzlich erst ab 2017. Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt gelten dabei als Zeitungen. Wie ein Zeitungszusteller schon jetzt zu einem Stundenlohn von 8,50 € kommen kann, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 14.08.2015 – 2 Ca 151/15 -: Ein Zeitungszusteller mit einem Stundenlohn von 6,38 € musste ab und an Werbeprospekte von Hand in die Zeitung einlegen. Der Argumentation des Zeitungszustellers, dass Beilagen kein Teil der Zeitung seien, schloss sich das Arbeitsgericht an. Zwar gehörten Hilfs- und Nebentätigkeiten wie Bepacken des Transportmittels und Überwindung der Distanz von Kunde zu Kunde noch zu den Aufgaben eines Zustellers, nicht jedoch das händische Einsortieren von Werbematerial. Folge: Zeitungszusteller können 8,50 €/Stunde verlangen, wenn sie auch Werbeprospekte zustellen, die von ihnen selbst in die Zeitung eingelegt wurden. (HHo/10.2015)