Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2015
Abmahnung bei Paranoia
Abmahnungen dienen in der Regel u. a. dazu, den abgemahnten Arbeitnehmer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Krankheiten gelten im allgemeinen nicht als abmahnfähig, da sie unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers eintreten. Das dies auch anders beurteilt werden kann, zeigt eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18.03.2014 – 13 Sa 1207/13 -, allerdings in einem eher ungewöhnlichen Fall: Eine Arbeitnehmerin zeigte erhebliche Symptome einer Paranoia. Sie bezichtigte Kollegen und die Geschäftsleitung, diese wollten sie ausspionieren und verfolgen. Zuvor hatte sie Medikamente abgesetzt, die ihr wegen vergleichbarer Symptome zwei Jahre zuvor verschrieben worden waren. Nach mehreren erfolglosen Gesprächen kündigte der Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht urteilte, vor der Kündigung habe eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen, weil die Arbeitnehmerin durch psychologische Behandlung und Medikation wieder zu einem sozialadäquaten Verhalten hätte zurückfinden können. (HHo/05.2015)
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