Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2012

Auslandstätigkeit: Kein Unfallversicherungsschutz ohne Anstellung im Inland

Wer im Ausland für einen Arbeitgeber tätig wird, mit dem er kein Arbeitsverhältnis im Inland hat, genießt bei einem Unfall nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versicherungsschutz besteht im Ausland nur dann, wenn der Verunfallte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus – vorübergehend – ins Ausland entsandt wird, so das Landessozialgericht Hessen in einem Urteil vom 20.09.2011 – L 3 U 170/07 – (HHo/01.2011).