Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2020

Betriebsrat verweigert Zusammenarbeit mit Personalleiter – aufgelöst

Der 13-köpfige Betriebsrat eines Leichtmetallfelgen-Herstellers weigerte sich, mit dem Personalleiter, den der Arbeitgeber als zuständigen Ansprechpartner benannt hatte, zusammenzuarbeiten. Darüber hatte der Betriebsrat einen förmlichen Beschluss gefasst und diesen über längere Zeit auch umgesetzt. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die Auflösung des Betriebsrats, mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 23.06.2020 – 14 TaBV 75/19 -, dass der Betriebsrat mit seinem Verhalten grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat. Selbst wenn der Personalleiter sich nicht immer an die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gehalten habe, habe der Betriebsrat kein Recht zur Selbsthilfe gehabt, sondern hätte mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln seine Rechte durchsetzen müssen. (HHo/08.2020)