Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2014

Betriebsrente für verwitwete Ehegatten nur bei Ehe vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Eine Versorgungszusage kann den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Bei der einschränkenden Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen sein muss, handelt es sich weder um eine unmittelbare noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.10.2013 – 3 AZR 653/11 – entschieden hat. (HHo/02.2014)