Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2015

Chefsekretärin nicht erkannt – Abmahnung

Der kluge Arbeitnehmer beherzigt die Weisheit „Die Sekretärin meines Chefs ist meine Chefin“ um Ärger zu vermeiden, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen zeigt, das vor kurzem durch die Presse geisterte (u. a. NZA aktuell 1/2015, S. XI). Eine Arbeitnehmerin arbeitet in der Patientenaufnahme eines Krankenhauses, wo sich üblicherweise die Patienten anmelden, es sei denn, diese sind Privatpatienten und haben einen Termin beim Chefarzt. Dann gehen sie direkt in dessen Büro, wo dessen Sekretärin die Aufnahmeformalitäten übernimmt. Es begab sich, dass die Chefsekretärin mit Patientenakten an der Anmeldung stand und dabei von der Arbeitnehmerin als solche nicht erkannt wurde, wie die Frage „Wer sind Sie denn?“ bewies. Diesen unerhörten Vorgang meldete die Chefsekretärin „nach oben“, was der Arbeitnehmerin an der Patientenaufnahme eine Abmahnung eintrug. Das Arbeitsgericht konnte eine Pflichtverletzung durch die Arbeitnehmerin nicht erkennen und gab der Klage auf Entfernung der Abmahnung statt. (HHo/02.2015)