Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2014

Elektronische Signatur und Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Ein Wasser- und Schifffahrtsamt beschloss seine Ausschreibungen auf ein elektronisches Vergabesystem umzustellen und vereinbarte deshalb mit dem Personalrat eine „Dienstvereinbarung für Nutzung qualifizierter elektronischer Signaturen“, in der u. a. geregelt ist, dass die Arbeitnehmer bei einem privaten Zertifizierungsanbieter unter Mitteilung ihrer Personalausweisdaten eine entsprechende Signatur beantragen und diese bei ihrer Tätigkeit verwenden. Eine Arbeitnehmerin meinte, die Weisung entspreche nicht den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung. Ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 25.09.2013 – 10 AZR 270/12 – Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz lägen nicht vor und die arbeitgeberseitige Weisung entspreche billigem Ermessen (HHo/01.2014).