Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2015

Fremdvergabe von Arbeiten – Kündigungsgrund

Ein Arbeitnehmer arbeitete als Hausmeister in einem Seniorenheim. Der Arbeitgeber beabsichtigte, die Hausmeisterdienste auf ein externes Dienstleistungsunternehmen zu übertragen und holte entsprechende Angebote ein. Im September 2011 schloss er einen entsprechenden Vertrag. Bereits im Juni 2011 hatte er seinem Arbeitnehmer zum 31.12.2011 gekündigt. Der gekündigte Hausmeister meinte, ihm habe jedenfalls nicht schon im Juni gekündigt werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt der Wegfall seines Arbeitsplatzes noch nicht sicher gewesen sei. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 512/13 – anders entschieden: Die unternehmerische Entscheidung zur Auslagerung der Hausmeisterdienste habe zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Hausmeisters geführt. Eine Umsetzung bereits zum Kündigungszeitpunkt sei nicht erforderlich gewesen; vielmehr genüge, dass sich die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt bereits konkret und greifbar abgezeichnet habe. (HHo/08.2015)