Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2012

Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Diensthandys

Der Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer, der bei ihm als Hubwagenfahrer tätig war, zu ausschließlich dienstlichen Zwecken ein Mobiltelefon mit einer dienstlichen Telefonnummer zur Verfügung gestellt. Zwar konnte es auch für Privatgespräche genutzt werden, aber nur bei Verwendung einer sog. „DuoBill Pin-Nummer“, die der gesonderten Abrechnung von Privatgesprächen diente.

Während eines Auslandsurlaubs führte der Arbeitnehmer jedoch über die dienstliche Telefonnummer private Telefonate, die Kosten in Höhe von fast € 1.000 verursachten. Eine Überprüfung ergab, dass er schon früher in erheblichem Umfang privat auf Geschäftskosten telefoniert hatte. Es folgte die außerordentlich fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 25.07.2011 – 17 Sa 153/11 – entschieden hat (HHo/05.2012).