Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2015

Gesamtzusage auf „Denglish“ = Risiko

Nicht selten findet in internationalen Unternehmen eine deutsch-englische Kunstsprache – „Deng-lish“ – Verwendung. Welches Risiko für den Arbeitgeber damit verbunden sein kann, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.2014 – 10 AZR 453/13 – : Ein Unternehmen veröffentlichte im Intranet eine „Krankheitspolicy“ in deutscher Sprache, die unter der Überschrift „Scope“ vorsieht, dass Mitarbeiter auf der deutschen „Payroll“ nach den anwendbaren „Terms &Conditions“ zum Bezug eines Krankengeldzuschusses berechtigt sind. Eine Mitarbeiterin verlangte nach längerer Erkrankung den in der „Krankheitspolicy“ vorgesehenen Zuschuss, obwohl ihr Arbeitsvertrag keine Bezugnahme auf diese „Policy“ enthielt. Das Bundesarbeitsgericht wies die entsprechende Klage zwar ab und äußerte in diesem Zusammenhang, dass in einem internationalen IT-Unternehmen, wie hier, allein die Verwendung einzelner englischer Begriffe oder einer deutsch-englischen Kunstsprache nicht zur Intransparenz von arbeitsvertraglichen Regelungen führe. Vor dem Hintergrund der ansonsten äußerst strengen Anforderungen des Gerichts an die Transparenz von Vertragsklauseln überraschen die Äußerungen des Gerichts und sind kaum als Freibrief für deutsch-englische Wortschöpfungen jedweder Art in Vertragskontexten zu verstehen.(HHo/12.2014)