Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2013

Kein „Jux und Dollerei“ mit fremden Geld

Kein Verständnis für den „Humor“ des Mitarbeiters eines Werttransport-Unternehmens zeigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2013 – 10 Sa 381/12 -: Der Mitarbeiter hatte aus einem Bündel Banknoten, das er dem Geldautomaten einer Sparkassenfiliale entnommen hatte, zunächst einem Kollegen einen 100-€-Schein in die Beintasche seiner Cargo-Hose gesteckt und anschließend sich selbst. Sie verließen die Filiale und wurden erwischt. Der Arbeitgeber sprach eine sog. „Verdachtskündigung“ aus. Das Gericht ließ die Erklärungsversuche des Gekündigten nicht gelten. Diese gingen dahin, er habe auch in der Vergangenheit mit Geldscheinen „Unfug“ getrieben und auch hier nur einen „Scherz“ gemacht. Nach Ansicht des Gerichts ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einen Sicherheitsmitarbeiter weiterzubeschäftigen, der sich Geldscheine der Kundschaft aus „Jux und Dollerei“ in die eigene Hosentasche stecke. Ein solches Verhalten begründe zumindest den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung (HHo/04.2013).