Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2016

Kein uneingeschränkter Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Zwar hat der Arbeitgeber seine nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Dass das nicht uneingeschränkt gilt, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.05.2016 – 9 AZR 347/15 -: Ein Croupier hat an zwei Diensten in der Woche für jeweils sechs bis zehn Stunden in einem abgetrennten Raucherzimmer seinen Dienst zu versehen, das mit einer Klima- sowie Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet ist. Der Croupier verlangt von seinem Arbeitgeber, ihm ausschließlich tabakrauchfreie Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen und klagte durch die Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab, weil in dem Spielcasino in abgetrennten Räumen das Rauchen erlaubt sei. Der Arbeitgeber habe zudem durch die bauliche Trennung des Raucherzimmers, die Klimatisierung und Be- und Entlüftung sowie die zeitliche Begrenzung des Dienstes alles getan, um die Gesundheitsgefährdung des Croupiers zu minimieren. (HHo/07.2016)