Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2013

Konkurrenztätigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis – fristlose Kündigung

Zu seinem Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten ist eine massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und endet nicht selten mit der fristlosen Kündigung. Mit einem solchen Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 28.01.2013 – 16 Sa 593/12 – zu befassen: Ein Arbeitnehmer war bei einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Zunächst war er im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um Abflussrohre mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zu Behebung eines Schadens. Dafür verlangte er € 900,– in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte er nicht aus. Das Geld behielt er für sich. Der Vorgang kam ans Licht, als sich die Kundin Jahre später wegen mangelhafter Leistungen beim Arbeitgeber beschwerte und Nachbesserung verlangt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Monteur fristlos und wurde vom Landesarbeitsgericht bestätigt (HHo/07.2013).