Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2012

Kündigung – Auf Druck der Kollegen: „Low Performer“ raus?

Die Mitarbeiter eines Bauunternehmens waren „sauer“ auf einen Kollegen, den sie für einen auf ihre Kosten langsam und schlecht arbeitenden Faulenzer hielten. Sie wollten nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Magdeburg mit Urteil vom 25.01.2012 – 3 Ca 1917/11 – entschied. Denn der Arbeitnehmer schuldet kein bestimmtes Ergebnis, sondern erfüllt bereits dann seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er „unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit“ arbeitet. Eine Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistung des Arbeitnehmers wesentlich hinter der Durchschnittsleistung zurückbleibt oder er vorwerfbar fehlerhaft arbeitet.

Im ersten Fall kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer keine höhere Leistung erbringen kann. Im zweiten Fall eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn er vorwerfbar fehlerhaft arbeitet. Zwar kann auch massive Kritik von Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern unter Umständen eine sogenannte (betriebsbedingte) „Druckkündigung“ rechtfertigen. Wenn bei objektiver Betrachtung personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe jedoch nicht vorliegen, muss sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor den Arbeitnehmer stellen, um alles Zumutbare zu versuchen, Dritte von ihren Drohungen abzubringen. Die Kündigung muss praktisch das einzig verbleibende Mittel sein, um schwere wirtschaftliche Schäden, zum Beispiel durch Massenkündigungen, Streiks oder Entzug wichtiger Aufträge, abzuwenden (HHo/06.2012).