Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2013

Kündigungsschutz: 3-wöchige Klagefrist läuft auch, wenn noch verhandelt wird

Nicht selten finden nach Ausspruch einer Kündigung noch Gespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Ziel statt, das Arbeitsverhältnis vielleicht doch noch zu „retten“, jedenfalls eine gütliche Einigung zu erzielen und ein Arbeitsgerichtsverfahren zu vermeiden. Der Arbeitnehmer handelt dabei auf eigenes Risiko, wenn er auf die vorsorgliche Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, solange er mit seinem Arbeitgeber keine Abrede über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses getroffen oder wenigstens eine entsprechende Zusage erhalten hat. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber am letzten Tag der Klagefrist äußert, „man werde am nächsten Tag reden“. Ein arglistiges Abhalten von einer Klageerhebung vermochte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg darin nicht zu erkennen, Urteil vom 02.11.2012 – 6 Sa 1754/12 – (HHo/03.2013).