Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2014

Mann als Frauenbeauftragter

Ein Richter bewarb sich für das aktive und passive Wahlrecht für die bevorstehende Wahl der Frauenvertreterin. Der Wahlvorstand teilte ihm mit, dass er weder wählen noch gewählt werden könne, weil er ein Mann sei. Dagegen klagte der Richter beim Verwaltungsgericht Berlin. Dies entschied mit Urteil vom 08.05.2014 – VG 5 K 420/12 -, dass im Land Berlin für die Wahl einer Frauenvertreterin Männern weder das aktive noch das passive Wahlrecht zustehe. Die Beschränkung auf weibliche Beschäftigte verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, weil dadurch faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, ausgeglichen werden sollten. (HHo/07.2014)