Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2013

Risiken beim Einsatz von Fremdpersonal

Das Thema ist nach wie vor hochaktuell und von erheblicher Brisanz für Auftraggeber, die Personal von Fremdfirmen im eigenen Betrieb einsetzen: Ein Arbeitnehmer ist bei einem Unternehmen für „Besucherservice“ angestellt und wurde jahrelang für Umbauarbeiten zur Vorbereitung von Veran-staltungen der Heinrich-Böll-Stiftung eingesetzt. Grundlage des Einsatzes war ein „Werkvertrag“ zwischen der Stiftung und dem Besucherservice. Der Arbeitnehmer klagte beim Arbeitsgericht Berlin auf Feststellung, dass in Wirklichkeit ein Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Heinrich-Böll-Stiftung bestehe. Das Arbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 04.09.2013 – 33 Ca 5347/13 – statt. Zur Begründung verwies es darauf, dass das Unternehmen für Besucherservice auf Grund der von der Stiftung erstellten Leistungsbeschreibung und nach den tatsächlichen Einsatzbedingungen des Arbeitnehmers lediglich die Auswahl und Zurverfügungstellung von Personal erbringe, nicht jedoch die anfallenden Arbeiten eigenverantwortlich durchführe. Deshalb handele es sich bei dem Vertrag zwischen dem Besucherservice und der Stiftung nicht um einen Werk- oder (freien) Dienstvertrag, sondern um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Da der Besucherservice über keine Erlaubnis zu dieser verfüge, sei nach den einschlägigen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ein Arbeitsverhältnis mit der Stiftung zustande gekommen. Dazu passt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2013 – 10 AZR 282/12 -. Es ging um einen – vermeintlichen – Werkunternehmer, der bei einer bayrischen Behörde über Jahre auf Basis von – ebenfalls vermeintlichen – Werkverträgen beschäftigt worden, zuletzt mit der Aufgabe, in den Dienststellen der Behörde Bodendenkmäler in einem EDV-System der Behörde zu erfassen. Der „Werkunternehmer“ besaß einen Schlüssel zu den Dienststellen, arbeitete regelmäßig von 07:30 bis 17:00 Uhr an einem von der Behörde zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Nutzerkennung. Dazu rechnete der „Werkunternehmer“ ein regelmäßiges Honorar über € 5.200,– ab. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, dass zwischen den Parteien nach dem wahren Geschäftsinhalt ein Arbeitsverhältnis besteht (HHo/10.2013).