Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2013

Sind „Ehrenamtliche“ Arbeitnehmer?

Die Klägerin war für die beklagte kirchliche Einrichtung als Telefonseelsorgerin in einem Umfang von 10 Stunden monatlich tätig, wofür sie eine Aufwandsentschädigung von € 30,– erhielt. Im Zusammenhang mit einer Dienstentbindung der Klägerin wurde die Beantwortung der Frage akut, ob es sich bei der ehrenamtlich tätigen Klägerin nicht in Wirklichkeit um eine Arbeitnehmerin handelte. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 29.08.2012 – 10 AZR 499/11 -, dass durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Allerdings versah das Gericht seine Entscheidung mit der Mahnung, dass die Beauftragung zu ehrenamtlicher Tätigkeit nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen dürfe (HHo/01.2013).