Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2013

„Sozialauswahl“ auch bei Versetzung

Eine Arbeitnehmerin war seit längerem befristet bei einer Arbeitsagentur beschäftigt. Die mit Haushaltsbeschränkungen begründeten Befristungen waren rechtlich nicht haltbar. Die Agentur übernahm daher eine Vielzahl von befristet Beschäftigten. Dies erforderte die Versetzung von Arbeitnehmern, zum Teil an weit entfernt liegende Dienststellen. In die Auswahl der zu versetzenden Arbeitnehmer hat die Agentur lediglich Arbeitnehmer einbezogen, die zuvor befristet waren. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013 – 10 AZR 915/12 – beanstandet: Die Agentur habe die in die Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer auf unzulässige Weise beschränkt. Sie hätte alle nunmehr unbefristet Beschäftigten in die Auswahl einbeziehen und dann prüfen müssen, welchem Arbeitnehmer die Versetzung am ehesten zumutbar war (HHo/10.2013).