Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht September 2013

Sozialplan: Unter welchen Voraussetzungen ist er wirtschaftlich vertretbar?

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, beschäftigte in Deutschland ca. 75 Arbeitnehmer. Im Jahr 2008 wird ein Verlust von € 658.000,– erwirtschaftet. Daraufhin beschließt der Arbeitgeber, den Betrieb zu schließen und alle Arbeitnehmer zu entlassen. Es wird ein Sozialplan verhandelt; aus dem Spruch der Einigungsstelle ergibt sich ein Sozialplanvolumen von € 1.046.000,–. Das hielt der Arbeitgeber angesichts der wirtschaftlichen Gesamtlage des Unternehmens für unvertretbar und focht den Spruch der Einigungsstelle an. Das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.01.2013 – 1 ABR 85/11 -, folgte der Argumentation des Arbeitgebers nicht. Zwar richte sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit grundsätzlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des sozialplanpflichtigen Arbeitgebers auch dann, wenn dieser zu einem Konzernverbund gehöre. Es komme immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Der Umstand, dass sich ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, entbinde nicht von der Notwendigkeit, weitere wirtschaftliche Belastungen auf sich zu nehmen. Betriebsänderungen seien sogar in der Insolvenz sozialplanpflichtig. Erst wenn die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zur Illiquidität, bilanziellen Überschuldung oder zu einer unvertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals führe, sei die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit überschritten. Diese Voraussetzungen sah das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an (HHo/07.2013).