Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2013

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Grundsätzlich bedarf die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einer Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 19.02.2013 – 9 AZR 461/11 entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin bereits lange Jahre bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Im Juni 2008 brachte sie ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von 2 Jahren bis zum Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Im Dezember 2008 wurde Teilzeit vereinbart mit einer Verringerung der üblichen Arbeitszeit auf wöchentlich 15 Stunden für die Zeit von Januar bis Mai 2009 und von Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit im Juni 2010 auf 20 Stunden. Im April 2010 verlängerte die Arbeitnehmerin die Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes und begehrte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich in Teilzeit zu arbeiten, was die Arbeitgeberin ablehnte. Dem ist das Bundesarbeitsgericht mit folgenden Argumenten entgegengetreten: Die Vereinbarung der Beteiligten im Dezember 2008 stehe dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen seien auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nicht anzurechnen(HHo/03.2013).