Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2015
Umkleiden und Duschen als Arbeitszeit?
Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – am 03.08.2014 – 9 Sa 425/15 – zu befassen. Ein in einem Busdepot beschäftigter Kfz-Mechaniker war aufgrund einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, die vom Betrieb gestellte Arbeitskleidung während der Arbeitszeit zu tragen. Für das Umkleiden zu Dienstbeginn und am –ende verlangte er Bezahlung von jeweils fünf Minuten als Arbeitszeit. Außerdem verlangte er für das Duschen nach Arbeitsende jeweils weitere bezahlte fünfzehn Minuten. Das Landesarbeitsgericht verwies wegen der Umkleidung auf die gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Dienstkleidung auf Weisung des Arbeitgebers zu tragen und deren Privatnutzung ausgeschlossen sei. Das „fremdnützige“ Umkleiden sei daher als Arbeitszeit zu vergüten. Anders beurteilte es das Duschen: Dies könne allenfalls dann als Arbeitszeit gewertet werden, wenn es hygienisch zwingend erforderlich, was vorliegend nicht erkennbar sei. Die Parteien verglichen sich entsprechend. (HHo/09.2015)
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