Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2015

Versetzung deutschlandweit?

Das sog. „Weisungsrecht“ des Arbeitgebers reicht sehr weit und gilt als dessen „Königsrecht“. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung in jedem Einzelfall grundsätzlich näher bestimmen. Es gilt aber nicht schrankenlos, wie zwei Urteile von Landesarbeitsgerichten bestätigen. In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 26.08.2015 – 3 Sa 157/15 – entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer seit 2009 auf einer Dauerbaustelle an seinem Wohnort als Isolierer eingesetzt. Nach seinem Arbeitsvertrag konnte er auf allen Baustellen eingesetzt werden, auch auf solchen, die er von seinem Wohnort aus nicht jeden Tag erreichen kann. Nach einem vom Arbeitnehmer gewonnenen Kündigungsrechtsstreit versetzte der Arbeitgeber auf eine 660 KM entfernte Baustelle, wogegen sich der Arbeitnehmer u. a. unter Hinweis auf seine drei schulpflichtigen Kinder zur Wehr setzte. Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht: der Arbeitgeber habe auf die familiären Belange seines Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, zumal er einen weniger schutzwürdigen Kollegen auf der entfernt liegenden Arbeitsstelle hätte einsetzen können. Um einen etwas anders gelagerten Aspekt ging es in einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28.08.2014 – 6 Sa 423/14 -. Dort wurde ein Arbeitnehmer von einem Betrieb, der 15 KM von seinem Wohnort entfernt lag, in einen 70 KM entfernten Betrieb versetzt. Der Arbeitnehmer weigerte sich unter Hinweis, dass er nicht in der Lage sei, die zusätzlichen Fahrtkosten zu dem entfernteren Arbeitsort zu tragen, worauf ihm der Arbeitgeber fristlos kündigte. Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Köln feststellte: Die Versetzung sei nicht durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt gewesen, weil dem Arbeitnehmer die Arbeit in dem weiter entfernt liegenden Betrieb ohne Übernahme der Fahrtkosten oder die Stellung eines Firmenfahrzeugs nicht zumutbar sei. (HHo/10.2015)