Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2015
Wettbewerbsverstoß nach fristloser Kündigung
Einem als Gutachter tätigen Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt, wogegen er sich mit Kündigungsschutzklage wehrte. Während des Verfahrens war er als Gutachter für Wettbewerber seines Arbeitgebers tätig. Als dieser davon erfuhr, kündigte er erneut außerordentlich wegen vertragswidriger Wettbewerbstätigkeit. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2014 –2 AZR 644/13 – hielt die zuerst ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam. Aber auch während des Kündigungsschutzverfahrens wegen des Wettbewerbsverstosses ausgesprochene Kündigung erachtete das Gericht für unwirksam. Zwar sei eine solche Wettbewerbstätigkeit während des laufenden Verfahrens grundsätzlich vertragswidrig. Der Arbeitgeber verhalte sich aber widersprüchlich, wenn er einerseits fristlos kündige, andererseits jedoch vom Arbeitnehmer fordere, sich Wettbewerbs- und Konkurrenztätigkeiten zu enthalten. Dies sei zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. (HHo/09.2015)
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