Aktuelles Arbeitsrecht August 2013
Auskunft bei abgelehnter Bewerbung
Eine 1961 in der russischen SSR geborene Bewerberin bewarb sich erfolglos bei der späteren Beklagten auf eine von dieser ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/-in. Die Beklagte teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und ggf. die dafür maßgeblichen Auswahlkriterien. Die Bewerberin ist der Meinung, sie habe alle Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Sie fühlte sich dadurch diskriminiert und verlangte von der Beklagten eine angemessene Geldentschädigung. Vorab verlangte sie Auskunft von der Beklagten, ob diese einen anderen Bewerber eingestellt hat und ggf. aufgrund welcher Kriterien. Mit Urteile vom 25.04.2013 – 8 AZR 287/08 – lehnte das Bundesarbeitsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zunächst einen Auskunftsanspruch ab. Aber auch die Entschädigungsklage blieb ohne Erfolg. Der bloße Hinweis auf Geschlecht, Alter und Herkunft begründe noch kein ausreichendes Indiz für eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dazu bedürfe es weiterer belastender Umstände (HHo/07.2013).
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