Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2014

Betriebsratswahlen 2014

Zwischen dem 1. März und dem 31. Mai sind die Beschäftigten in Unternehmen dazu aufgerufen, einen Betriebsrat zu wählen. Verpflichtend ist dies nicht; es hängt vom Interesse und Engagement der Belegschaft ab. In Kleinbetrieben ist ein solcher eher selten anzutreffen, umso häufiger in Industriebetrieben. Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Mitarbeiter und hat vielfältige Kompetenzen. So hat er mitzureden bei der Neueinstellung, Versetzung oder Kündigung von Mitarbeitern. Das gilt u. a. auch für die Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie die Regelung und Überwachung von Arbeitszeiten. Wählen darf den Betriebsrat jeder mindestens 18 Jahre alte Arbeitnehmer und auch Auszubildende, gleichgültig ob er vollzeit- oder teilzeit-, unbefristet, befristet oder als Aushilfe beschäftigt ist. Das gilt nach der Rechtsprechung neuerdings auch für Leiharbeitnehmer, wenn sie dem Unternehmen für mindestens drei Monate überlassen werden. Gewählt werden kann jeder Arbeitnehmer, der wahlberechtigt ist und seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen arbeitet. Die Größe des Betriebsrats hängt von der Zahl der Mitarbeiter ab und reicht von einem Betriebsratsmitglied bei 20 wahlberechtigten Mitarbeitern bis zu Großgremien mit 35 und mehr Mitgliedern. (HHo/02.2014)