Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2014

Einseitige Beendigung von Telearbeit durch den Arbeitgeber

Telearbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer z. B. von zuhause aus Arbeit mittels Nutzung elektroni-scher Kommunikationsmittel verrichtet. Nicht selten wird sog. „alternierende Telearbeit“ vereinbart, bei der ein Arbeitnehmer teils von zuhause aus, teils im Betrieb arbeitet. Mit der einseitigen Beendigung eines solchen Modells durch den Arbeitgeber hatte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014 – 12 Sa 505/14 – zu befassen. Der Firmenkundenbetreuer einer Bank hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass beide Seiten die Telearbeit mit einer Frist von vier Wochen beenden können. Einen Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz sollte der Firmenkundenbetreuer nicht haben. Die Bank erklärte einseitig die Beendigung der Telearbeit. Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht entschied. Zum einen handele es sich um eine Versetzung, der der Betriebsrat zustimmen müsse, zum anderen sei die vertragliche Vereinbarung, die der Bank die voraussetzungslose Beendigung der Telearbeit erlaube, nicht wirksam. (HHo/12.2014)