Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2012
Elternzeit: Kein Sonderkündigungsschutz nach Antrag auf Elternzeit und berechtigter Zurückweisung eines Verlangens auf Teilzeit während der Elternzeit
Wird Elternzeit nur unter der Bedingung beansprucht, dass der Arbeitgeber Elternteilzeit gewährt, und lehnt der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren vor dem prognostizierten Geburtstermin wirksam ab, so sind die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 18 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG nicht gegeben.
Die Vorschrift setzt voraus, dass Elternzeit genommen wird. Für den Schwebezeitraum zwischen Stellung und Ablehnung des bedingten Antrags sieht das Gesetz keinen Sonderkündigungsschutz vor, so das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2011 – 2 AZR 384/10 – (HHo/03.2012).
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