Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht September 2014

Freundlichkeit lohnt sich

Ein Teilnehmer an einem Lehrgang fragte per E-Mail bei einem Ausbildungsberater nach Details einer Ergänzungsprüfung. Dieser antwortete, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“ Der Teilnehmer beanstandete das als unfreundlich, worauf der Ausbildungsberater erwiderte: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“ Der Arbeitgeber erteilte dem Ausbildungsberater eine Abmahnung wegen unfreundlichen Verhaltens. Die Klage des Letzteren auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte blieb vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2014 – 2 Sa 17/14 – ohne Erfolg. Bei dem abgemahnten Verhalten handele es sich nicht um eine unbeachtliche Geringfügigkeit. (HHo/08.2014)