Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2011

Leiharbeitnehmer: gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Wird ein Leiharbeitnehmer an einen Entleiher überlassen, hat er ab dem ersten Einsatztag Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere auf das Arbeitsentgelt („Equal Pay Prinzip“).

In einem abweichenden – gültigen – Tarif kann aber auch eine niedrigere Vergütung vorgesehen sein. Selbst wenn ein solcher Tarif ungültig ist, wie die Tarife der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), lauern aber noch Fallstricke, die die Anwendbarkeit des Equal Pay Prinzips verhindern können, zum Beispiel vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen, nach denen die höheren Vergütungsansprüche bereits verfallen sind.

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (vom 20.9.2011 – 7 Sa 1318/11 -) jedoch entschieden, dass Ausschlussfristen erst mit Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der CGZP-Tarife im Dezember 2010 zu laufen beginnen. Danach dürften viele der höheren Entgeltansprüche noch durchzusetzbar sein (HHo/12.2011/PM).