Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2012
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Parkplatznutzung
Die Arbeitgeberin, eine Flughafenbetreiberin, stellt ihren Mitarbeiter/n/innen Parkplätze innerhalb und außerhalb eines Sicherheitsbereichs zur Verfügung. Wer außerhalb parkt, muss sich zunächst einer Sicherheitskontrolle unterziehen und danach zu Fuß oder per Shuttle zum Arbeitsplatz gelangen. Wer innerhalb parken darf, hat es – allem Anschein nach – deutlich bequemer. Die Arbeitgeberin legte fest, dass die im Sicherheitsbereich gelegenen Parkplätze von Mitgliedern der Geschäftsleitung, deren Assistent/en/innen, Abteilungs- und Stabsstellenleitern, schwerbehinderten Arbeitnehmern und auch von Mitgliedern der Werksfeuerwehr genutzt werden dürfen. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat beansprucht ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 07.02.2012 – 1 ABR 63/10 – entschieden hat (HHo/08.2012).
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