Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2015

Schmerzensgeld nach Observation durch Detektiv und heimlichen Videoaufnahmen

Ein Arbeitgeber hegte erhebliche Zweifel an der Berechtigung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die ihm von seiner Chefsekretärin vorgelegt worden waren. Deshalb beauftragte er einen Detektiv, der die Chefsekretärin an vier Tagen observierte und Videoaufnahmen erstellte, u. a. von der Chefsekretärin mit Mann und Hund vor dem Haus und beim Besuch eines Waschsalons. Die Chefsekretärin hielt die Aktion für rechtswidrig und beanspruchte ein hohes Schmerzensgeld, das ihr teilweise zugesprochen wurde. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 – konnte keinen berechtigten Anlass für die Überwachung erkennen. Die Videoüberwachung, noch dazu heimlich, stelle einen derart intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Chefsekretärin dar, der die Grenze zur Entschädigungspflicht überschritten habe. (HHo/05.2015)