Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2024

Urlaub bei Kurzarbeit „Null“?

Der Mitarbeiter einer Betriebsschlosserei war ab März 2020 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2021 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, so dass er bis dahin zu seinem Ausscheiden keinen Urlaub mehr genommen hat. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde eine Vereinbarung über „Kurzarbeit null“ geschlossen. Der Mitarbeiter verlangte von seinem Arbeitgeber Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs, während der Arbeitgeber meinte, dass für den Zeitraum der „Kurzarbeit null“ überhaupt kein Urlaubsanspruch entstanden sei. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2023 – 9 AZR 364/22 – gab dem Arbeitgeber recht. Urlaub könne nur entstehend bei einer korrespondierenden Arbeitspflicht. In Zeiten des vollständigen Entfallens der Arbeitspflicht aufgrund von Kurzarbeit entstehe folglich kein Urlaubsanspruch. (HHo/05.2024)