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Aktuelles Arbeitsrecht November 2012
Kündigung bei Arbeitsrückgang und Kurzarbeit
Reicht die vorhandene Arbeit nicht aus, um die Belegschaft auszulasten, kommen Kündigungen nur dann in Betracht, wenn der Arbeitsrückgang dauerhaft ist. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht das zunächst gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Kündigen darf der Arbeitgeber in diesem Fall nur dann, wenn trotz der Kurzarbeit für einzelne betroffene Arbeitnehmer der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfällt, so Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2012 – 2 AZR 548/10 – (HHo/10.2012).
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