Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2012

Sozialauswahl – Herausnahme von Leistungsträgern

Beim Wegfall von Arbeitsplätzen hat der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern grundsätzlich denjenigen zu kündigen, die sozial am wenigsten betroffen sind. Das richtet sich regelmäßig nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und sonstigen sozialen Kriterien. Der Arbeitgeber kann jedoch Arbeitnehmer von vorneherein aus der sog. Sozialauswahl herausnehmen, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegen. Allerdings sind die Hürden hoch: Das Interesse des sozial schwächeren Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes ist gegen das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Herausnahme des sog. Leistungsträgers abzuwägen. Je höher dabei das soziale Interesse wiegt, desto gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein, Bundesarbeitsgericht vom 22.03.2012 – 2 AZR 167/11 -. Aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung erhöht sich das Risiko des Arbeitgebers, mit seiner Entscheidung falsch zu liegen, also deutlich (HHo/10.2012).