Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2015

8 halbe Brötchen geklaut – Kündigung

Eine seit fast 23 Jahren in einem Hamburger Krankenhaus tätige Krankenschwester entnahm dem Kühlschrank eines Pausenraums für externe Mitarbeiter acht halbe belegte Brötchen und stellte diese in den eigenen Pausenraum. Dort wurden sie von den eigenen Mitarbeitern verzehrt, eine Brötchenhälfte von ihr selbst. Daraufhin wurde ihr fristlos gekündigt. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Hamburg – 27 Ca 87/15 – am 10.07.2015 mit Augenmaßurteilte: Zwar könne auch die Entwendung geringwertiger Sachen eine außerordentliche Kündigung prinzipiell rechtfertigen. Die Kündigung nach fast 23 beanstandungsfreien Dienstjahren sei hier aber ohne vorausgegangene Abmahnung unverhältnismäßig.(HHo/08.2015)