Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2026

Verfall von Rückzahlungsansprüchen bei Entgeltüberzahlung

LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.01.2026 – 4 Sa 41/25: Rückzahlungsanspruch bei Entgeltüberzahlung verfällt trotz rechtzeitiger, aber unzulässiger Klage

Kurz zusammengefasst: Zahlt ein Arbeitgeber nach einer Kündigung versehentlich weiter Gehalt, kann er dies grundsätzlich zurückfordern – automatisierte Abrechnungsprozesse begründen keine Rückforderungssperre nach § 814 BGB. Wird die erste Rückforderungsklage aber nur als unzulässig abgewiesen und lässt der Arbeitgeber danach zu viel Zeit verstreichen, bevor er erneut klagt, verfällt der Anspruch an einer zweistufigen vertraglichen Ausschlussfrist – auch wenn ursprünglich rechtzeitig geklagt wurde.

Sachverhalt

Der Beklagte war seit Juli 2019 als Projektleiter bei der klagenden Arbeitgeberin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine zweistufige Ausschlussfristenklausel: Ansprüche mussten binnen drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht und im Ablehnungsfall binnen weiterer drei Monate eingeklagt werden.

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 19.01.2023 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 28.02.2023. Da die Abrechnungsdaten bereits vor Kündigungsausspruch an den externen Steuerberater übermittelt worden waren, wurde dem Beklagten dennoch das volle Januargehalt (6.200 Euro brutto zzgl. Versicherungszuschüssen) ausgezahlt. Im Kündigungsschutzprozess (ArbG Stuttgart, Az. 18 Ca 651/23) erhob die Klägerin am 30.03.2023 fristgerecht Widerklage auf Rückzahlung der Überzahlung, änderte den Antrag später jedoch inhaltlich ab. Das ArbG wies die Widerklage im August 2023 mangels Bestimmtheit als unzulässig ab; dies wurde nicht mit der Berufung angegriffen und damit rechtskräftig. Erst als das LAG im November 2024 rechtskräftig feststellte, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 19.01.2023 geendet hatte, erhob die Klägerin am 16./17.01.2025 – also rund 13 Monate nach Rechtskraft der Klageabweisung – erneut Klage auf Rückzahlung der Überzahlung für den Zeitraum 20. bis 31.01.2023. Das ArbG Stuttgart wies auch diese Klage ab (Urt. v. 04.06.2025 – 18 Ca 364/25), gestützt auf § 814 BGB und hilfsweise auf Verfall.

Die Entscheidung

Das LAG Baden-Württemberg wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Entscheidungsgründe

Kein Ausschluss nach § 814 BGB: Der Klägerin stand ursprünglich ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu, da das Arbeitsverhältnis bereits zum 19.01.2023 geendet hatte. Der Rückforderung stand jedoch nicht der Einwand der Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) entgegen. Zwar hatte die Klägerin bei Erhalt der Lohnjournale nach Kündigungsausspruch positive Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund; entscheidend ist aber, dass die eigentliche Veranlassung der Zahlung bereits vor Kündigungsausspruch erfolgte, als die Abrechnungsdaten an den Steuerberater übersandt wurden. Bei einem bereits angestoßenen automatisierten Abrechnungsprozess kann von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden, den Steuerberater kurzfristig mit einer Korrekturabrechnung zu beauftragen. Ein bewusst widersprüchliches Verhalten, das § 814 BGB voraussetzt, lag daher nicht vor – bloße Nachlässigkeit im automatisierten Ablauf genügt nicht.

Verfall wegen zweiter Stufe der Ausschlussfrist: Der Anspruch war jedoch nach der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenklausel verfallen. Ausschlussfristen sind als rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu prüfen, auch wenn sich der Anspruchsgegner nicht ausdrücklich darauf beruft. Die erste Stufe (außergerichtliche Geltendmachung) war durch die fristgerechte Widerklage vom 30.03.2023 gewahrt. Die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung) wurde durch diese Widerklage zunächst ebenfalls gewahrt – jedoch nur vorübergehend: Da die Widerklage rechtskräftig als unzulässig abgewiesen wurde, ohne dass es zu einer materiellen Prüfung des Anspruchs kam, und die Klägerin danach rund 13 Monate untätig blieb, bevor sie erneut (zulässig) klagte, war der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck – zeitnahe Rechtssicherheit und Rechtsklärung für den Anspruchsgegner – verfehlt. Eine bloß formale Ersteinhaltung der Klagefrist genügt nicht, wenn ihr keine geeignete, zeitnahe Klärung der materiellen Berechtigung folgt. Auch eine entsprechende Anwendung der Hemmungsregel des § 204 Abs. 2 BGB half der Klägerin nicht, da selbst danach die Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Abweisung überschritten gewesen wäre.

Fazit für Arbeitnehmer

  • Wird nach einer Kündigung versehentlich noch Gehalt gezahlt, besteht grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht – automatisierte Lohnabrechnungsprozesse schützen den Arbeitgeber regelmäßig vor dem Einwand der „Kenntnis der Nichtschuld“.
  • Verzögert sich die gerichtliche Durchsetzung eines Rückforderungsanspruchs erheblich (hier: über ein Jahr Untätigkeit nach einer unzulässigen Klage), kann sich der Arbeitnehmer im Streitfall auf den Verfall der Forderung berufen – das Gericht prüft dies von Amts wegen, ganz gleich ob der Arbeitnehmer sich selbst darauf beruft.
  • Wer als Arbeitnehmer mit einer Rückforderung konfrontiert wird, sollte prüfen lassen, ob vertragliche Ausschlussfristen eingehalten wurden.

Fazit für Arbeitgeber

  • Nach Kündigungsausspruch sollten Zahlungsläufe konsequent überprüft bzw. gestoppt werden; gelingt dies nicht, bleibt ein Rückforderungsanspruch aber grundsätzlich bestehen, sofern die Zahlung nicht bewusst trotz Kenntnis der Nichtschuld freigegeben wurde.
  • Bei zweistufigen Ausschlussfristen genügt eine einmalige fristgerechte Klageerhebung nicht dauerhaft: Wird die Klage nur als unzulässig abgewiesen, muss zeitnah entweder Berufung eingelegt oder erneut eine zulässige Klage erhoben werden, die eine materielle Prüfung ermöglicht.
  • Längeres Zuwarten (im entschiedenen Fall ca. 13 Monate) nach einer unzulässigen Klageabweisung führt zum endgültigen Verfall des Anspruchs, selbst wenn die Ausgangsklage fristgerecht erhoben wurde.
  • Arbeitgeber sollten insbesondere bei Rückforderungsklagen auf präzise Antragsformulierung achten, um eine Abweisung als unzulässig von vornherein zu vermeiden.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2026 – 4 Sa 41/25 (Vorinstanz: ArbG Stuttgart, Urt. v. 04.06.2025 – 18 Ca 364/25). Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.