Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2026

Kündigung und Krankschreibung fallen zusammen – Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert

LAG Niedersachsen, Urteil v. 19.11.2025 – 8 SLa 372/25: Kein Entgeltfortzahlungsanspruch bei zeitlichem Zusammenfall von Eigenkündigung und Krankschreibung

Kurz zusammengefasst: Erkrankt ein Arbeitnehmer am selben Tag, an dem er die Eigenkündigung ausspricht, und reicht die Arbeitsunfähigkeit lückenlos bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert – unabhängig davon, welches der beiden Ereignisse zuerst eintrat. Zudem entfaltet eine ärztliche Zeugenaussage keinen Beweiswert, wenn Symptome ungeprüft übernommen und Folgebescheinigungen ohne Untersuchung „auf Zuruf“ durch einen Kollegen unterschrieben werden.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit 2018 als Innenreinigerin bei der Beklagten, einem Gebäudereinigungsunternehmen, beschäftigt. Am 12.08.2024 meldete sie sich morgens krank, suchte eine Ärztin auf und erhielt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 18.08.2024 wegen einer Neurasthenie (Erschöpfungssyndrom). Nachdem ihre Objektleiterin per Sprachnachricht unterstellt hatte, die Klägerin wolle ihr „eins auswischen“, ließ die Klägerin am selben Tag durch ihren Ehemann ein Kündigungsschreiben aufsetzen, das der Beklagten am 13.08.2024 zuging. Wenige Tage später bot die Klägerin zusätzlich einen Aufhebungsvertrag zum 31.08.2024 an.

Es folgten drei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die lückenlos bis zum letzten Arbeitstag vor Ende des Arbeitsverhältnisses (13.09.2024) reichten. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den gesamten Zeitraum unter Hinweis auf die zeitliche Übereinstimmung von laufender Kündigungsfrist und Krankschreibung. Das ArbG Hannover gab der Zahlungsklage der Klägerin mit Urteil vom 26.03.2025 (Az. 3 Ca 455/24) vollständig statt; die Beklagte legte Berufung ein.

Die Entscheidung

Das LAG Niedersachsen änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage vollständig ab. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Erschütterter Beweiswert: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kündigung erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reicht. Entscheidend ist dabei nicht, in welcher Reihenfolge Erkrankung und Kündigungsentschluss nach der Darstellung des Arbeitnehmers eingetreten sind – dies ist objektiv ohnehin nicht überprüfbar. Maßgeblich ist allein, dass beide Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen und dies bei einem objektiven Dritten Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit weckt. Auch das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags änderte daran nichts, da auch der davon erfasste kürzere Zeitraum bereits denselben Zweifeln unterlag.

Beweisaufnahme unergiebig: Da der Beweiswert der Bescheinigungen erschüttert war, oblag es der Klägerin, die Arbeitsunfähigkeit anderweitig zu beweisen. Die als Zeugin vernommene Ärztin erklärte, sie glaube ihren Patienten grundsätzlich, wenn diese ihr (insbesondere psychische) Symptome schildern – eine Aussage, die das Gericht als unzureichende ärztliche Sorgfalt bei nicht dem Augenschein zugänglichen Beschwerden wertete. Gravierender wog, dass die Ärztin einräumte, zwei der vier Folgebescheinigungen nicht selbst unterschrieben zu haben: Ein Kollege hatte diese „auf Zuruf“ unterzeichnet, ohne die Klägerin persönlich zu untersuchen. Dies verstößt gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, wonach die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich eine unmittelbare persönliche Untersuchung voraussetzt (Ausnahmen wie Video- oder Telefonsprechstunde lagen hier nicht vor). Diese Praxis war nach Auffassung des Gerichts derart mangelbehaftet, dass eine sachkundige, belastbare ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr angenommen werden konnte.

Fazit für Arbeitnehmer

  • Wer im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Eigenkündigung erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit lückenlos bis zum Vertragsende reicht, muss mit einer Erschütterung des Beweiswerts der Krankschreibung rechnen – die Reihenfolge der Ereignisse spielt dabei keine Rolle.
  • In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer die volle Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der Erkrankung, etwa durch detaillierte, plausible ärztliche Angaben zu Symptomatik und Untersuchung.
  • Auch ein angebotener Aufhebungsvertrag für einen kürzeren Zeitraum beseitigt die Zweifel nicht automatisch.

Fazit für Arbeitgeber

  • Fällt eine Krankschreibung zeitlich mit einer Kündigung zusammen und deckt sie exakt die (restliche) Kündigungsfrist ab, ist dies ein starkes Indiz zur Erschütterung des Beweiswerts – die Entgeltfortzahlung kann in solchen Fällen verweigert werden.
  • Im Bestreitensfall lohnt sich die Zeugenvernehmung des ausstellenden Arztes: Mängel bei der Untersuchung (z. B. ungeprüfte Übernahme von Symptomschilderungen, Unterzeichnung von Folgebescheinigungen ohne eigene Untersuchung durch einen Kollegen „auf Zuruf“) können die Beweiskraft ärztlicher Aussagen vollständig entwerten.
  • Arbeitgeber sollten Auffälligkeiten in der zeitlichen Abfolge sowie in der Ausstellungspraxis von Bescheinigungen sorgfältig dokumentieren, um sie im Prozess vortragen zu können.

Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025 – 8 SLa 372/25 (Vorinstanz: ArbG Hannover, Urt. v. 26.03.2025 – 3 Ca 455/24). Die Revision wurde nicht zugelassen.