
Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2026
Gleiche Arbeit, weniger Lohn: Wann Arbeitgeber nicht alle unterschiedlich behandeln dürfen*
Ihr Kollege bekommt mehr Gehalt als Sie – obwohl Sie dieselbe Arbeit machen. Oder Sie sind Arbeitgeber und fragen sich, ob Ihre letzte Gehaltsrunde Sie rechtlich angreifbar macht. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu im November 2025 eine wichtige Entscheidung getroffen (BAG, Urteil vom 26.11.2025 – Az. 5 AZR 239/24).
Der Fall
Ein Unternehmen stellte seine Belegschaft auf neue, einheitliche Arbeitsverträge um. Wer unterschrieb, bekam 2022 vier Prozent mehr Lohn. Eine Arbeitnehmerin lehnte ab. Im Januar 2023 erhöhte der Arbeitgeber die Gehälter der Mitarbeiter mit dem „neuen“ Arbeitsvertrag erneut um fünf Prozent – die Arbeitnehmerin mit altem Vertrag ging leer aus. Da sie zu diesem Zeitpunkt krank war, fiel auch ihre Entgeltfortzahlung entsprechend niedriger aus.
Sie klagte. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht
Warum die Ungleichbehandlung unzulässig war
Verteilt ein Arbeitgeber freiwillig Leistungen – also ohne gesetzliche oder vertragliche Pflicht –, muss er vergleichbare Mitarbeiter gleich behandeln. Unterschiede sind nur mit einem sachlichen, nachvollziehbaren Grund erlaubt.
Der Arbeitgeber argumentierte, die Erhöhung sei ein Anreiz gewesen, den neuen Vertrag zu unterzeichnen. Das BAG ließ das nicht gelten: Die begünstigten Mitarbeiter hatten den Vertrag längst unterschrieben – ein Anreiz war im Januar 2023 nicht mehr möglich. Entscheidend ist immer der Zweck, für den eine Leistung gewährt wird, nicht der Grund, für den sie anderen vorenthalten wird. Grundlohn ist Gegenleistung für Arbeit – wer dieselbe Arbeit leistet, hat grundsätzlich Anspruch auf dasselbe Entgelt.
Was Sie konkret wissen sollten
Als Arbeitnehmer: Werden Sie bei einer freiwilligen Gehaltserhöhung, Prämie oder Sonderzahlung ohne nachvollziehbaren Grund ausgeschlossen, können Sie einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben. Achten Sie auf Ausschlussfristen in Ihrem Vertrag – warten Sie nicht zu lange ab.
Als Arbeitgeber: Differenzierte Vergütungen sind nicht grundsätzlich unzulässig, aber der sachliche Rechtfertigungsgrund muss zum Zeitpunkt der Gewährung noch tragen. Eine bloße „Belohnung“ für vergangenes Verhalten genügt nicht. Lassen Sie entsprechende Maßnahmen vorab prüfen.
Häufige Fragen
Gilt das nur für Grundlohn? Nein – der Gleichbehandlungsgrundsatz erfasst alle freiwilligen Leistungen: Boni, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien.
Was, wenn ich während der Erhöhung krank war? Ihre Entgeltfortzahlung bemisst sich nach dem Lohn, den Sie ohne Krankheit erhalten hätten. Krankheit ist kein Ausschlussgrund.
Kann ich rückwirkend Nachzahlung fordern? Unter Umständen ja – abhängig von Ausschlussfristen und Verjährung. Zeitnah handeln ist ratsam.
Dieser Beitrag enthält allgemeinen Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.*
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