Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2026

Insolvenz des Arbeitgebers – Die Marke lebt weiter – muss deshalb mein Job gerettet werden?

Der Fall kurz erklärt

Ein Küchenhersteller mit 64 Mitarbeitern geriet 2025 in die Insolvenz. Ab März 2025 lief das Verfahren unter Eigenverwaltung, im Mai zeigte das Unternehmen Masseunzulänglichkeit an – die Mittel reichten nicht einmal mehr für die Verfahrenskosten. Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten daraufhin einen Interessenausgleich über die vollständige Betriebsstilllegung. Alle Mitarbeiter erhielten die Kündigung, darunter die Betriebsratsvorsitzende. Diese klagte – und machte geltend, der Betrieb sei nicht wirklich stillgelegt worden: Die Firmenmarke werde weitergenutzt, einzelne Gegenstände wie Dekoartikel, Verpackungsmaterial und Büromöbel seien mitgenommen worden, und das Unternehmen habe sogar eine neue Adresse.
Das Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 2. Oktober 2025 – Az. 3 Ca 418/25 – wies die Klage ab.

Was das Gericht entschieden hat – und warum

Das Gericht verneinte einen Betriebsübergang auf drei selbstständig tragenden Ebenen.
Marke ohne Maschinen ist kein Betrieb. Die wirtschaftliche Identität eines Küchenherstellers hängt nicht an seinem Namen, sondern an seiner Produktionsausstattung: Sägen, Fräsen, Kantenanleimmaschinen, Lackieranlagen. Diese Anlagen wurden nicht übernommen. Wer eine Marke kauft, aber nicht die Produktionskapazität dahinter, erwirbt ein Asset – keinen Betrieb.
Dekorationsartikel und Büromöbel sind keine wesentlichen Betriebsmittel. Wesentlich für einen Produktionsbetrieb sind ausschließlich die Mittel, die den Kern der betrieblichen Tätigkeit tragen. Schreibtische und Dekoration gehören nicht dazu. Ihre Mitnahme begründet keinen Betriebsübergang.
Eine neue Adresse belegt keine Betriebskontinuität. Wer den Fabrikstandort verlässt, ohne Produktionsanlagen mitzunehmen, hat aufgehört, ein Hersteller zu sein. Der Standortwechsel belegt nicht die Fortsetzung des Betriebs – er belegt seinen Untergang.

Was ist ein Betriebsübergang – und wann liegt er vor?

Nach § 613a BGB gehen beim Übergang eines Betriebs auf einen neuen Inhaber alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf diesen über. Die Arbeitnehmer können dann nicht wegen des Übergangs gekündigt werden – der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten ein.
Entscheidend ist aber: Der Schutz greift nur, wenn die wirtschaftliche Identität des Betriebs gewahrt bleibt. Was das konkret bedeutet, hängt von der Art des Betriebs ab.
Bei personalintensiven Betrieben – Reinigung, Bewachung, Pflege – trägt das Personal die Identität. Übernimmt ein Erwerber einen wesentlichen Teil der Belegschaft, kann das bereits einen Betriebsübergang auslösen.
Bei produktionsintensiven Betrieben – Industrie, Fertigung, Herstellung – trägt die technische Ausstattung die Identität. Ohne Übernahme der Maschinen und Anlagen bleibt die Betriebsidentität nicht erhalten, egal wie viele Mitarbeiter oder Markenrechte übernommen werden.
Diese Unterscheidung hat der Europäische Gerichtshof seit Jahrzehnten in ständiger Rechtsprechung festgeschrieben. Das Arbeitsgericht Herford hat sie im vorliegenden Fall konsequent angewandt.

Was das für Arbeitnehmer bedeutet

Der Schutz des § 613a BGB ist stark – aber nicht unbegrenzt. Er schützt den Übergang einer funktionierenden wirtschaftlichen Einheit, nicht die bloße Weiternutzung einzelner Bestandteile.
Wer in der Insolvenz seines Arbeitgebers eine Kündigung erhält, sollte prüfen lassen, ob der Betrieb wirklich stillgelegt wurde oder ob ein Erwerber die wesentliche Substanz übernommen hat. Maßgeblich ist nicht das, was auf Briefbögen oder Websites steht, sondern was tatsächlich von wem übernommen wurde.
Zentrale Fragen dabei: Welche Betriebsmittel wurden übertragen? Wurde Personal übernommen? Führt jemand dieselbe Tätigkeit mit denselben oder ähnlichen Mitteln fort?
Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang der Kündigung. Sie kann nicht verlängert werden. Handeln Sie daher sofort, wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung haben.
Besonderheit Betriebsratsmitglieder: Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. In der vollständigen Betriebsstilllegung ist eine Kündigung jedoch auch für sie möglich, wenn ein ordnungsgemäßer Interessenausgleich vorliegt und die Stilllegung tatsächlich vollständig erfolgt. Das Gericht sah diese Voraussetzungen hier als erfüllt an.
Insolvenzgeld und Abfindung: Für den Lohnausfall in den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung greift das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit. Abfindungen aus einem Sozialplan bestehen grundsätzlich – allerdings nur im Rahmen der vorhandenen Insolvenzmasse.

Was das für Arbeitgeber und Investoren bedeutet

Wer in der Insolvenz gezielt einzelne Assets kauft – Marke, Patente, Kundenlisten –, ohne die wesentlichen Betriebsmittel zu übernehmen, löst keinen Betriebsübergang aus. Die Belegschaft muss dann nicht übernommen werden. Das Urteil bestätigt diese in der Insolvenzpraxis etablierte Gestaltung.
Worauf es ankommt: Bei einem Produktionsbetrieb sind die Produktionsanlagen das entscheidende Kriterium. Wer diese übernimmt und damit faktisch in der Lage ist, denselben Betrieb fortzuführen, muss mit einem Betriebsübergang und der automatischen Arbeitnehmerübernahme rechnen. Wer dagegen nur Marken oder Kleininventar erwirbt, ist auf der rechtssicheren Seite.
Auch ausländisches Recht oder neue Unternehmensstrukturen ändern daran nichts, wenn die identitätstragenden Produktionsmittel schlicht nicht übernommen werden.
Lassen Sie jede geplante Transaktion aus einem Insolvenzverfahren vor verbindlicher Entscheidung rechtlich prüfen – der Unterschied zwischen Betriebsübergang und Asset Deal hat erhebliche finanzielle und haftungsrechtliche Konsequenzen.

Häufige Fragen

Mein Arbeitgeber ist insolvent und hat mich gekündigt. Muss ich das hinnehmen? Nicht zwingend. Wenn ein Erwerber die wesentliche Substanz des Betriebs übernommen hat, kann ein Betriebsübergang vorliegen, der die Kündigung unwirksam macht. Lassen Sie das innerhalb der Drei-Wochen-Frist prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen Betriebsübergang und Betriebsstilllegung? Beim Betriebsübergang führt ein neuer Inhaber den Betrieb in seiner wirtschaftlichen Identität fort – die Arbeitnehmer gehen automatisch über und können nicht wegen des Übergangs gekündigt werden. Bei der Betriebsstilllegung wird der Betrieb endgültig eingestellt – betriebsbedingte Kündigungen sind dann zulässig.
Reicht es, wenn nur die Marke meines Arbeitgebers weitergenutzt wird? Bei einem Produktionsbetrieb nein. Entscheidend sind die Produktionsanlagen, nicht der Firmenname. Ohne deren Übernahme liegt kein Betriebsübergang vor.
Bin ich als Betriebsratsmitglied besonders geschützt? Grundsätzlich ja – aber in der vollständigen Betriebsstilllegung ist eine Kündigung auch für Betriebsratsmitglieder möglich, wenn ein wirksamer Interessenausgleich vorliegt und der Betrieb tatsächlich vollständig eingestellt wird.
Wenn ich als Investor nur die Marke kaufe, muss ich dann die Mitarbeiter übernehmen? Bei einem Produktionsbetrieb in der Regel nein – sofern Sie nicht zugleich die wesentlichen Produktionsanlagen oder einen erheblichen Teil der Belegschaft übernehmen. Eine rechtliche Prüfung der konkreten Transaktion ist aber in jedem Fall empfehlenswert.

Fazit

Das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 2. Oktober 2025 macht deutlich: Der Schutz des § 613a BGB folgt der wirtschaftlichen Substanz eines Betriebs – nicht seinem äußeren Erscheinungsbild. Bei produzierenden Betrieben sind die Produktionsanlagen das entscheidende Kriterium. Wer diese nicht übernimmt, löst keinen Betriebsübergang aus – egal ob er die Marke, die Möbel oder sogar die Adresse weiternutzt. Für Arbeitnehmer in der Insolvenz ihres Arbeitgebers gilt: Nicht das, was auf dem Briefkopf steht, entscheidet – sondern was tatsächlich weiterbetrieben wird.

*Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.*