Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2026

Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte

Kurz zusammengefasst: Eine tarifliche Klausel, die Mehrarbeitszuschläge erst ab einer festen Wochenstundenzahl gewährt, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte unzulässig. Das BAG spricht mit Urteil v. 26.11.2025 – 5 AZR 118/23 – Teilzeitkräften den Zuschlag bereits ab einer anteilig abgesenkten Grenze zu – ohne dass die Tarifparteien zuvor Gelegenheit zur Korrektur erhalten.

Sachverhalt

Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt der Manteltarifvertrag für den bayerischen Groß- und Außenhandel. Dieser sieht für Vollzeitbeschäftigte eine wöchentliche Regelarbeitszeit von 37,5 Stunden vor; ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % wird erst ab der 41. Wochenstunde fällig.

Der Kläger arbeitete in Teilzeit mit 30,8 Wochenstunden. Er verlangte den Zuschlag bereits ab Überschreiten seiner vertraglichen Arbeitszeit um 1,2 Stunden – gestützt auf den Pro-rata-temporis-Grundsatz aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, wonach Teilzeitkräfte anteilig zu ihrer Arbeitszeit zu vergüten sind. Die Vorinstanzen (zuletzt LAG Nürnberg, Urt. v. 11.08.2022 – 5 Sa 316/21) wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung

Das BAG gab der Revision des Klägers statt. Die tarifliche Zuschlagsregelung ist nach § 134 BGB nichtig, soweit sie für Teilzeitbeschäftigte keine zu ihrer vertraglichen Arbeitszeit proportionale Absenkung der Zuschlagsgrenze vorsieht. Die Sache wurde zur Feststellung der genauen Mehrarbeitsstunden an das LAG zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

Eine starre Zuschlagsgrenze, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für alle Beschäftigten gleich gilt, benachteiligt Teilzeitkräfte gegenüber Vollzeitkräften im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG: Sie müssen prozentual mehr über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, um überhaupt einen Zuschlag zu erhalten.

Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für diese Ungleichbehandlung lag nicht vor. Da § 4 Abs. 1 TzBfG unionsrechtlich überformt ist, prüfen die Arbeitsgerichte nicht nur auf Willkür, sondern nach den strengeren Maßstäben des EuGH. Der Einwand, eine Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden sei besonders gesundheitsbelastend und der Zuschlag solle dem entgegenwirken, überzeugte das BAG nicht: Auch Teilzeitbeschäftigte sind bei Überschreitung ihrer individuellen Arbeitszeit vergleichbaren Belastungen ausgesetzt.

Die Rechtsfolge: Der Zuschlag steht Teilzeitkräften nach § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG bereits zu, wenn sie ihre individuelle Wochenarbeitszeit im gleichen Verhältnis überschreiten, in dem Vollzeitbeschäftigte die tarifliche 41-Stunden-Grenze überschreiten müssten. Bemerkenswert: Das BAG gab den Tarifvertragsparteien vor dieser gerichtlichen Korrektur keine Gelegenheit zur eigenständigen Anpassung der diskriminierenden Regelung – anders, als es bei rein verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüften Tarifnormen mitunter erforderlich sein kann.

Fazit für Arbeitnehmer

  • Teilzeitbeschäftigte können Mehrarbeitszuschläge bereits ab einer zu ihrer Arbeitszeit proportional abgesenkten Grenze verlangen, auch wenn der Tarifvertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht.
  • Der Anspruch besteht sofort und unmittelbar – eine Wartezeit bis zur Nachbesserung des Tarifvertrags ist nicht erforderlich.
  • Ansprüche aus der Vergangenheit sollten wegen tariflicher oder vertraglicher Ausschlussfristen und der regelmäßigen Verjährung zeitnah geprüft und geltend gemacht werden.

Fazit für Arbeitgeber

  • Tarifliche oder betriebliche Zuschlagsregelungen mit starren, für alle Beschäftigten gleichen Stundengrenzen sind bei Teilzeitkräften diskriminierungsanfällig und sollten überprüft werden.
  • Erforderlich ist regelmäßig eine anteilige Absenkung der Zuschlagsgrenze im Verhältnis der individuellen zur regelmäßigen Vollzeitarbeitszeit.
  • Lohn- und Zeiterfassungssysteme sollten entsprechend angepasst werden, um Nachforderungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Quelle: BAG, Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23 (Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urt. v. 11.08.2022 – 5 Sa 316/21); Pressemitteilung Nr. 42/25 des Bundesarbeitsgerichts. Der 5. Senat hat am selben Tag ein vergleichbares Verfahren entschieden (5 AZR 155/22).