Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2026

Kein Schadensersatz bei angeblich unvollständiger Auskunft über beim Arbeitgeber gespeicherte Daten

Kurz zusammengefasst: Arbeitnehmer können gem. Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG vom Arbeitgeber Auskunft über Daten verlangen, die bei ihm über den Arbeitnehmer gespeichert sind. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen mit umfangreichen Datenbeständen darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Präzisierung des Auskunftsverlangens nach Art. 15 DSGVO verlangen und sich auf strukturierte Zusammenfassungen oder eine Einsichtnahme vor Ort beschränken. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO scheitert nach ArbG Heilbronn, Urteil v. 27.03.2025 – 8 Ca 123/24 – zudem, wenn kein konkreter, kausal auf den Auskunftsmangel zurückzuführender Schaden dargelegt wird – das Auskunftsrecht dient nicht der Beweisbeschaffung für streitige Überstundenforderungen.

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 als Fachreferent bei der Beklagten beschäftigt, zwischenzeitlich mit Leitungsfunktion im Rahmen der Aufarbeitung eines Unternehmensskandals. Seit 2005 war er von der elektronischen Zeiterfassung befreit und musste Mehrarbeit selbst dokumentieren. Der Kläger behauptete, im Zuge der Skandalaufarbeitung rund 4.500 Überstunden geleistet zu haben, wovon nach teilweisem Freizeitausgleich noch etwa 3.900 Stunden offen seien.

Im August 2023 verlangte der Kläger Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Die Beklagte übersandte daraufhin rund 400 PDF-Seiten, bat nach Rüge des Klägers um Präzisierung des Verlangens und bot eine Einsichtnahme in weitere Datenbestände vor Ort an – ein Angebot, auf das der Kläger nicht einging. Im Laufe des Verfahrens erhielt er zusätzlich eine Excel-Liste mit rund 55.000 E-Mail-Metadaten sowie weitere Daten aus einem sogenannten Legal-Hold-Postfach. Der Kläger hielt die Auskunft dennoch für unvollständig (u. a. fehlten 70–80 % der E-Mails, eine „Ermittlungsakte“ werde zurückgehalten) und verklagte die Beklagte auf 735.000 Euro Schadensersatz – 235.000 Euro materiell für die nicht bewiesenen Überstunden und 500.000 Euro immateriell wegen Kontrollverlusts und psychischer Belastung, u. a. wegen befürchteter Festnahme bei Auslandsreisen.

Die Entscheidung

Das ArbG Heilbronn wies die Klage vollständig ab. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 735.000 Euro festgesetzt. Gegen das Urteil wurde Berufung beim LAG Baden-Württemberg eingelegt (Az. 17 Sa 15/25).

Entscheidungsgründe

Kein Auskunftsverstoß: Bei einem über 23-jährigen Arbeitsverhältnis mit entsprechend großen Datenmengen darf der Arbeitgeber gemäß dem Rechtsgedanken aus Erwägungsgrund 63 DSGVO eine Präzisierung des Auskunftsverlangens verlangen. Es gilt eine „abgestufte Erfüllungslast“: Je umfangreicher und unkonkreter die Anfrage, desto eher genügen strukturierte Zusammenfassungen oder der Zugang zu durchsuchbaren Datenbeständen statt einer vollständigen Kopienübergabe. Da die Beklagte umfangreiche Auskünfte erteilt und eine Einsichtnahme vor Ort angeboten hatte, die der Kläger ungenutzt ließ, war der Auskunftsanspruch erfüllt (§ 362 BGB). Auch die Monatsfrist aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO war angesichts der Datenmenge nur unerheblich überschritten.

Kein materieller Schaden: Art. 15 DSGVO dient der Kontrolle der eigenen Datenverarbeitung, nicht der Beweissicherung für streitige Vergütungsansprüche. Der Kläger legte nicht dar, welche konkreten fehlenden Informationen ihm den Nachweis der Überstunden ermöglicht hätten. Da das Arbeitsverhältnis zudem fortbesteht, war ein etwaiger Abgeltungsanspruch ohnehin noch nicht fällig – ein gegenwärtiger Schaden lag schon deshalb nicht vor.

Kein immaterieller Schaden: Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt kumulativ einen Verstoß, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang voraus. Zwar kann bereits ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden begründen; die geäußerten Befürchtungen des Betroffenen müssen jedoch nach objektiven Maßstäben begründet sein. Da gegen den Kläger nachweislich kein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig war, bewertete das Gericht seine Ängste vor Festnahme oder Datenmissbrauch als bloße Spekulation ohne Tatsachengrundlage.

Fazit für Arbeitnehmer

  • Ein DSGVO-Auskunftsersuchen ersetzt keine substantiierte Überstundenklage – wer Mehrarbeit einklagen will, muss diese eigenständig darlegen und beweisen, etwa durch Aufzeichnungen oder Zeugen.
  • Bei umfangreichen Datenbeständen sollte das Auskunftsverlangen von vornherein konkretisiert werden (Zeiträume, Themen, Kommunikationspartner); pauschale Rundumforderungen scheitern regelmäßig an der Darlegungslast.
  • Angebote zur Einsichtnahme vor Ort sollten wahrgenommen werden – ihre Ablehnung kann sich prozessual nachteilig auswirken.
  • Überzogene Streitwerte bergen ein erhebliches Kostenrisiko im Unterliegensfall.

Fazit für Arbeitgeber

  • Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen mit großen Datenmengen darf eine Präzisierung des Auskunftsverlangens verlangt werden; eine unselektierte Vollständigkeit ist nicht geschuldet.
  • Strukturierte Zusammenfassungen (z. B. tabellarische Metadatenlisten) und das Angebot einer Einsichtnahme vor Ort sind ein taugliches und rechtssicheres Mittel zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs.
  • Eine sorgfältige Dokumentation der erteilten Auskünfte und Angebote ist im Streitfall entscheidend, um eine ordnungsgemäße Erfüllung nachweisen zu können.
  • Bloße DSGVO-Auskunftsansprüche taugen nicht als Hebel zur Durchsetzung anderweitiger, unsubstantiierter Vergütungsforderungen – Arbeitgeber können dem mit Verweis auf den begrenzten Zweck des Art. 15 DSGVO entgegentreten.

Quelle: ArbG Heilbronn, Urteil vom 27.03.2025 – 8 Ca 123/24 (nicht rechtskräftig; Berufung anhängig beim LAG Baden-Württemberg, Az. 17 Sa 15/25).