Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2026

Arbeitszeugnis nicht auf Firmenbriefkopf

LAG Hamm, Beschluss v. 19.02.2026 – 9 Ta 319/25: Arbeitszeugnis ohne Briefkopf erfüllt den Zeugnisanspruch nicht

Kurz zusammengefasst: Ein Arbeitszeugnis muss nicht nur inhaltlich, sondern auch formal den im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen genügen. Erteilt der Arbeitgeber das Zeugnis ohne Briefkopf und nicht auf seinem sonst verwendeten Geschäftspapier, ist der Zeugnisanspruch nicht erfüllt – der Arbeitgeber muss trotz vorheriger „Erteilung“ mit Zwangsgeld rechnen.

Sachverhalt

Die Parteien schlossen am 06.05.2024 vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin (Schuldnerin) verpflichtete, der Arbeitnehmerin (Gläubigerin) ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ zu erteilen; der Arbeitnehmerin stand hierzu ein Vorschlagsrecht zu. Nachdem die Arbeitnehmerin einen Formulierungsvorschlag unterbreitet hatte, erteilte die Arbeitgeberin ein Zeugnis, das weder auf ihrem Geschäftspapier erstellt war noch sonst einen Briefkopf enthielt.

Die Arbeitnehmerin ließ sich am 06.01.2025 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilen, die der Arbeitgeberin am 13.02.2025 zugestellt wurde. Mit Antrag vom 24.02.2025 leitete sie das Zwangsvollstreckungsverfahren ein und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft. Das ArbG Dortmund setzte mit Beschluss vom 20.03.2025 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fest (ersatzweise ein Tag Zwangshaft je 500 Euro). Die Arbeitgeberin legte hiergegen sofortige Beschwerde ein und behauptete – ohne dies zu belegen –, das Zeugnis inzwischen entsprechend dem Vorschlag und auf Geschäftspapier erteilt zu haben; die Arbeitnehmerin bestritt dies.

Die Entscheidung

Das LAG Hamm wies die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin auf ihre Kosten zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; ein weiteres Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Entscheidungsgründe

Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist eine nicht vertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO, da nur der Arbeitgeber selbst das Zeugnis ausstellen kann; sie ist daher im Wege der Zwangsgeld- bzw. Zwangshaftvollstreckung durchzusetzen. Der im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigende Erfüllungseinwand ist vom Schuldner – hier der Arbeitgeberin – zu beweisen.

Diesen Nachweis konnte die Arbeitgeberin nicht führen. Das zunächst erteilte Zeugnis war unstreitig ohne Briefkopf und nicht auf dem üblichen Geschäftspapier erstellt worden. Nach ständiger Rechtsprechung darf die äußere Form eines Zeugnisses nicht den Eindruck erwecken, der Aussteller distanziere sich vom Inhalt seiner Erklärung. Ein Arbeitszeugnis muss daher auch formal die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen – dazu gehört zwingend ein ordnungsgemäßer Briefkopf, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen. Verwendet der Arbeitgeber im Geschäftsverkehr Firmenpapier, ist das Zeugnis auch auf diesem zu erteilen.

Die im Beschwerdeverfahren nachgeschobene Behauptung, ein formgerechtes Zeugnis sei später erstellt und übermittelt worden, blieb unsubstantiiert und unbewiesen – ein bloßer schriftsätzlicher Vortrag ohne Beweisantritt genügte nicht, zumal die Arbeitnehmerin dies bestritt. Auch ein Bereithalten des Zeugnisses zur Abholung mit entsprechender Information der Arbeitnehmerin (Zeugnisse sind grundsätzlich Holschuld) legte die Arbeitgeberin nicht dar. Da der titulierte Zeugnisanspruch damit nicht erfüllt war, hatte das Arbeitsgericht zu Recht ein Zwangsgeld festgesetzt – das LAG bewertete dieses sogar als „sehr moderat“.

Fazit für Arbeitnehmer

  • Ein Zeugnis, das inhaltlich zwar der vereinbarten Note entspricht, aber ohne Briefkopf oder auf Blankopapier erteilt wird, erfüllt den Zeugnisanspruch nicht – Betroffene können die Zwangsvollstreckung einleiten.
  • Behauptet der Arbeitgeber im Vollstreckungsverfahren, das korrekte Zeugnis inzwischen erteilt zu haben, trägt er hierfür die volle Beweislast; ein bloßes Bestreiten der Gegenseite kann genügen, um die Behauptung ins Leere laufen zu lassen.
  • Die Durchsetzung über Zwangsgeld (und im Wiederholungsfall Zwangshaft) ist ein wirksames Druckmittel, wenn der Arbeitgeber sich der ordnungsgemäßen Zeugniserteilung faktisch entzieht.

Fazit für Arbeitgeber

  • Ein Vergleich über die Zeugnisnote verpflichtet nicht nur zur inhaltlich richtigen Formulierung, sondern auch zur formgerechten Ausstellung auf dem üblichen Geschäftspapier mit ordnungsgemäßem Briefkopf.
  • Eine nachträgliche „stille“ Korrektur reicht im Streitfall nicht: Wer sich im Vollstreckungsverfahren auf Erfüllung beruft, muss dies notfalls beweisen können (z. B. durch Versandnachweis oder dokumentierte Bereitstellung zur Abholung).
  • Sogenannte „späte Reue“ nach einem Vergleichsabschluss – etwa durch bewusst lieblose oder formwidrige Zeugniserteilung – birgt ein erhebliches Kostenrisiko durch Zwangsgeldfestsetzung und ein erfolgloses Beschwerdeverfahren.
  • Zeugnisse sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer abzuholen (Holschuld); der Arbeitgeber muss das ordnungsgemäße Zeugnis aber tatsächlich erstellen, bereithalten und den Arbeitnehmer hierüber informieren.

Quelle: LAG Hamm, Beschluss vom 19.02.2026 – 9 Ta 319/25 (Vorinstanz: ArbG Dortmund, Beschl. v. 20.03.2025 – 11 Ca 652/24). Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.