
Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2015
Betriebsrentenanpassung nach Beamtenrecht
Betriebsrenten, die für die Berechnung auf Beamtenbesoldungsrecht und dort auf eine bestimmte Besoldungsgruppe verweisen, sind in der Regel nach den jeweiligen Veränderungen der aktiven Dienstbezüge anzupassen. Das gilt aber nicht, wenn der Versorgungsberechtigte in der aktiven Beschäftigungszeit eine tarifliche Vergütung erhalten hat, wie das Bundesarbeitsgericht bereits am 17.09.2013 – 3 AZR 419/11 – entschieden hat. Für die Anpassung sind dann die Steigerungen der tariflichen Vergütung maßgebend. (HHo/02.2015)
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