Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2014

Variable Vergütung bei unklare Zielen

Viele Unternehmen arbeiten mit Zielvereinbarungen und zahlen in Abhängigkeit von der Zielerrei-chung Boni. So sollte ein Bonus davon abhängen, dass in einem Geschäftsjahr ein Betriebsergebnis (EBITDA) von mindestens € 76,8 Mio. erreicht wird. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bezifferten Wirtschaftsprüfer das EBITDA zunächst auf € 86,7 Mio. Daraufhin wies die Konzernmutter das Unternehmen an, bestimmte Korrekturbuchungen vorzunehmen, worauf sich das EBITDA auf € 70,5 Mio. verringerte. Aufgrund dieses Ergebnisses zahlte der Arbeitgeber keinen Bonus. Damit war ein Arbeitnehmer nicht einverstanden und klagte durch die Instanzen. Mit – teilweisem – Erfolg: Das Bundesarbeitsgericht – 10 AZR 364/13 – urteilte am 11.12.2013, das EBITDA sei auf € 78,6 Mio. festzulegen. Zwar sei der Begriff EBITDA nicht regulatorisch definiert und der Arbeitgeber grundsätzlich dazu berufen, einseitig die Berechnungsmethode festzulegen. Dabei habe er aber „billiges Ermessen“ walten zu lassen, insbesondere wenn er von einer bestimmten Handhabung in den Vorjahren abweichen wolle, was hier der Fall war.(HHo/04.2014)