Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2016

Arbeitszeugnis: „Nachtreten“ ist nicht erlaubt!

Dass ein Arbeitszeugnis hin und wieder gerne vom Ex-Arbeitgeber gebraucht wird, um „offene Rechnungen“ zu begleichen, ist bekannt. Infolgedessen haben sich immer wieder die Arbeitsgerichte damit zu befassen, wo die Grenzen solcher „Aktivitäten“ liegen. Das Landesarbeitsgericht Hamm, hatte sich mit seiner Entscheidung vom 27.07.2016 – 4 Ta 118/16 – damit zu befassen, ob eine schräg von oben nach unten verlaufende Unterschrift, die noch dazu den Eindruck erweckte, sie stamme von einem Kleinstkind, zulässig sei. Die Richter kamen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, bei der Querunterschrift handele es sich um ein „unzulässiges negatives Geheimzeichen“ und eine Kinderunterschrift begründe Zweifel an deren Ernsthaftigkeit. Streiten kann man sich über alles Mögliche, z. B. auch über die Farbe des Zeugnispapiers und wer unterschreiben darf. Das zeigt eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 23.06.2016 – 1 Ta 68/16 – . Ein Arzt, der eine kleine Praxis mit wenigen Beschäftigten betrieb, ließ ein Zwischenzeugnis auf rosafarbenem Papier von seinem Sohn mit dem Zusatz „Personalleiter“ unterschreiben. Letzteres beanstandete das Gericht erstaunlicherweise nicht.(HHo/11.2016)