Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht April 2024

Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Ein Autohaus stellte einen Arbeitnehmer ab 01.09.2022 als Service-Berater / Kfz-Meister befristet zur Probe ein. Vereinbart wurde eine Befristung bis zum 28.02.2023, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden konnte. Das Autohaus kündigte mit Schreiben vom 28.10.2022 zum 11.11.2022. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung u. a. mit der Begründung, die Probezeit hätte maximal 2 Monate betragen dürfen, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.20.2023 – 3 Sa 81/23 – entschied, dass bei einem zur Probe befristeten Arbeitsverhältnis das vertraglich intendierte unbefristete Arbeitsverhältnis als Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Dauer der Probezeit zu nehmen sei, weshalb eine sechsmonatige Probezeit immer angemessen sei. (HHo/04.2024)